Parteien auf dem Prüfstand – Programme, Versprechen und Demokratie

Teil 8: Die AfD – Nationale Souveränität und die Frage nach gleichen Rechten


Die AfD fordert eine grundlegende politische Neuausrichtung Deutschlands. Nationale Souveränität, eine stark eingeschränkte Zuwanderung und die Zurückdrängung europäischer Zuständigkeiten gehören zu ihren zentralen Anliegen.

Sie bezeichnet sich zugleich als Verteidigerin von Meinungsfreiheit, Bürgerrechten und direkter Demokratie.


Für die Bewertung reicht weder dieses Selbstverständnis noch eine pauschale Ablehnung der Partei. Entscheidend sind ihre konkreten Forderungen, ihr Verständnis von politischer Zugehörigkeit und die Frage, ob sie gleiche Rechte auch für Menschen schützt, die nicht ihrem gesellschaftlichen Leitbild entsprechen.


Grundlage dieses Beitrags sind das Grundsatzprogramm von 2016, das Bundestagswahlprogramm von 2025 „Zeit für Deutschland“ und ergänzende offizielle Erklärungen. Hinzu kommen gerichtliche Bewertungen, deren Gegenstand und Verfahrensstand ausdrücklich unterschieden werden.


Die Grundrichtung: Nation, Leitkultur und politische Veränderung


Das Grundsatzprogramm betont nationale Identität und eine deutsche Leitkultur. Es betrachtet Multikulturalismus als Bedrohung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Zugleich enthält es Bekenntnisse zu individuellen Freiheiten und rechtstaatlichen Grundsätzen (Alternative für Deutschland).


Nationale Verbundenheit ist für sich genommen nicht demokratiefeindlich. Ebenso dürfen internationale Zusammenarbeit und die Verteilung politischer Zuständigkeiten kritisiert werden.


Die demokratische Grenze liegt dort, wo kulturelle Vorstellungen dazu dienen, Menschen grundsätzlich abzuwerten oder ihre gleichberechtigte Zugehörigkeit infrage zu stellen.


Deshalb fragen wir: Wer gehört nach dem politischen Konzept zur Gemeinschaft? Welche Rechte besitzen Minderheiten? Und bleiben unterschiedliche Lebensweisen und Überzeugungen geschützt?


Die wichtigsten Ziele des Wahlprogramms


Das Bundestagswahlprogramm der AfD aus dem Jahr 2025 enthält unter anderem folgende Schwerpunkte:


Wirtschaft und Steuern: Die AfD fordert steuerliche Entlastungen und weniger staatliche Regulierung. Die Vermögensteuer und die Erbschaftsteuer sollen abgeschafft werden.


Energie und Klima: Die AfD will die CO₂-Abgabe abschaffen. Sie setzt auf die Nutzung der Kernkraft und fossiler Energieträger.


Europa und Währung: Die AfD will die Europäische Union in ihrer bisherigen Form durch einen Bund europäischer Nationen ersetzen. Außerdem fordert sie den Austritt Deutschlands aus dem Euro.


Migration: Die AfD setzt auf eine strikte Grenzpolitik und umfangreiche Rückführungen.


Gesellschaft: Die AfD stellt die traditionelle Familie und die nationale Identität in den Mittelpunkt ihrer gesellschaftspolitischen Vorstellungen.


Demokratie: Die AfD fordert Volksabstimmungen nach Schweizer Vorbild und Veränderungen an politischen Institutionen.


Diese Zusammenfassung beschreibt Forderungen des Wahlprogramms von 2025. Die demokratische und rechtsstaatliche Bewertung dieser Ziele erfolgt in den anschließenden Abschnitten des Beitrags.


Umstrittene Politik ist nicht automatisch demokratiefeindlich


Steuersenkungen, eine andere Energiepolitik oder Kritik am Euro sind zunächst politische Positionen. Ihre wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen müssen sachlich geprüft werden.


Auch grundlegende Veränderungen der europäischen Zusammenarbeit dürfen demokratisch diskutiert werden. Dabei bleiben verfassungsrechtliche Anforderungen, internationale Verpflichtungen und die Rechte Betroffener zu beachten.

Für die Frage einer Demokratiegefährdung müssen wir weitergehen: Soll eine andere Sachpolitik umgesetzt werden? Oder sollen gleiche Rechte, unabhängige Kontrolle und freier politischer Wettbewerb geschwächt werden?

Diese Unterscheidung gilt für die AfD genauso wie für alle anderen Parteien dieser Reihe.


Staatsvolk: Das ausdrückliche Bekenntnis berücksichtigen


In ihrer offiziellen Erklärung zum Staatsvolk bekennt sich die AfD zur gleichen rechtlichen Stellung aller deutschen Staatsangehörigen, unabhängig von ethnisch-kulturellem Hintergrund oder Zeitpunkt der Einbürgerung (Alternative für Deutschland).


Dieses Bekenntnis muss in einer fairen Untersuchung berücksichtigt werden. Es wäre falsch, dem Parteiprogramm ohne Beleg eine ausdrückliche Forderung nach unterschiedlichen Bürgerrechten für Deutsche mit und ohne Migrationsgeschichte zuzuschreiben.


Gleichzeitig entscheidet nicht allein eine Erklärung über die Gesamtbewertung. Maßgeblich ist auch, ob das politische Handeln und zurechenbare Aussagen diesen Grundsatz bestätigen oder unterlaufen.


Deutsche Staatsangehörige dürfen nicht nach ihrer Abstammung in vollwertige und weniger zugehörige Bürger eingeteilt werden.


Warum die Gerichte über das Programm hinausblicken


Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte 2024 die Voraussetzungen für die Beobachtung der AfD als Verdachtsfall.


Es stellte dabei gerade nicht fest, dass das Programm eindeutig eine rechtliche Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund fordere. Es sah jedoch hinreichende Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen auch in abwertenden Äußerungen, die eine gleichwertige gesellschaftliche Zugehörigkeit infrage stellen (Leitsätze 5 A 1218.22 PM-Fassung.docx).


Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu einer reinen Programmanalyse: Für die Bewertung einer Partei können auch ihr zurechenbare Aussagen und tatsächliches Verhalten relevant sein.


Eine demokratisch formulierte Erklärung beseitigt solche Anhaltspunkte nicht automatisch. Umgekehrt darf ein Verdacht nicht als abschließend bewiesenes Ziel dargestellt werden.


„Remigration“: Konkrete Maßnahmen statt eines Sammelbegriffs prüfen


Das Wahlprogramm beschreibt unter dem Begriff Remigration unter anderem die Abschiebung vollziehbar Ausreisepflichtiger, freiwillige Rückkehr und die Überprüfung von Schutzansprüchen. Es behauptet, die Maßnahmen seien bereits rechtlich möglich oder durch verfassungskonforme Änderungen umsetzbar (afd.de).


Diese Behauptung ersetzt keine rechtliche Prüfung.


Die Rückführung einer Person ohne Aufenthaltsrecht ist etwas anderes als die Vertreibung von Menschen wegen ihrer Herkunft oder Religion. Entscheidend sind individuelle Voraussetzungen, Schutzpflichten und wirksamer Rechtsschutz.

Auch der Wegfall eines ursprünglichen Fluchtgrundes beantwortet nicht automatisch sämtliche Fragen zum weiteren Aufenthalt. Persönliche Gefährdung und andere rechtliche Gründe müssen berücksichtigt werden.


Ein demokratiegefährdendes Konzept läge dort vor, wo ethnische oder kulturelle Zugehörigkeit an die Stelle individueller Rechtsprüfung tritt.


Religionsfreiheit: Kritik und Ungleichbehandlung unterscheiden


Das Grundsatzprogramm erklärt, der Islam gehöre nicht zu Deutschland. Zugleich bezeichnet es rechtstreue und integrierte Muslime als geschätzte Mitglieder der Gesellschaft. Es lehnt außerdem die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus an islamische Organisationen grundsätzlich ab (Alternative für Deutschland).


Religionskritik ist legitim. Auch gegen verfassungsfeindliche oder gewaltbereite Organisationen darf der Staat vorgehen.

Problematisch wird es, wenn nicht konkretes Verhalten, sondern die religiöse Zugehörigkeit als solche unterschiedliche Rechte begründen soll. Religionsgemeinschaften müssen nach sachlichen rechtlichen Voraussetzungen beurteilt werden.


Für unsere Bewertung entsteht hier ein konkretes Spannungsfeld: Ein allgemeines Bekenntnis zur Religionsfreiheit muss mit den tatsächlichen Forderungen zur Behandlung einer bestimmten Religion zusammenpassen.


Direkte Demokratie braucht Grundrechtsschutz


Die AfD fordert Volksabstimmungen und verweist im Wahlprogramm ausdrücklich auf die Grenzen des Artikels 79 Absatz 3 des Grundgesetzes (afd.de).


Mehr direkte Beteiligung ist nicht automatisch demokratiegefährdend. Sie kann politische Entscheidungen ergänzen und Bürger stärker einbeziehen.


Allerdings darf auch eine Mehrheit grundlegende Rechte nicht beliebig beseitigen. Die geschützten Verfassungsprinzipien bleiben verbindlich (www.gesetze-im-internet.de).


Zu prüfen wären deshalb faire Abstimmungsverfahren, unabhängige Information, gerichtliche Kontrolle und der Schutz von Minderheiten. Der Hinweis auf den Volkswillen darf nicht dazu dienen, rechtsstaatliche Begrenzungen zu umgehen.


Medien und Wissenschaft: Reformen müssen Freiheit erhalten


Das Grundsatzprogramm verlangt die Abschaffung der bisherigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Außerdem sollen bestimmte Gender-Professuren nicht nachbesetzt und entsprechende Forschungsprojekte nicht verlängert werden (Alternative für Deutschland).


Über Rundfunkstrukturen und Forschungsförderung darf gestritten werden. Für die demokratische Bewertung kommt es jedoch darauf an, ob sachliche Reformziele verfolgt oder unerwünschte Inhalte politisch verdrängt werden sollen.


Artikel 5 schützt Pressefreiheit sowie die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (www.gesetze-im-internet.de).


Der Staat darf Kritik an Berichterstattung oder Forschung nicht mit einem Anspruch verbinden, ihre Ergebnisse politisch festzulegen. Auch unbequeme Erkenntnisse und regierungskritische Medien gehören zu einer offenen Gesellschaft.


Der gerichtliche Stand: Verdachtsfall und höhere Einstufung unterscheiden


Für die rechtliche Einordnung sind zwei Verfahren auseinanderzuhalten.


Das Bundesverwaltungsgericht wies 2025 die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den betreffenden OVG-Verfahren zurück. Damit blieb die gerichtliche Bestätigung der Beobachtung der Bundespartei als Verdachtsfall bestehen (Bundesverwaltungsgericht).


Die höhere Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ wurde dagegen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2026 im Eilverfahren vorläufig untersagt, bis das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Das Gericht sah einen starken Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, konnte daraus im Eilverfahren aber keine entsprechende Gesamtprägung ableiten (Zeitschrift für Parteienwissenschaften).


Diese vorläufige Entscheidung ist weder ein demokratisches Unbedenklichkeitszeugnis noch eine abschließende Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit der Gesamtpartei.


Die hier wiedergegebenen Entscheidungen sind der für diesen Beitrag recherchierte Verfahrensstand. Vor Veröffentlichung ist zu prüfen, ob inzwischen weitere Entscheidungen ergangen sind.


Fazit: Konkrete Risiken, aber präzise Schlussfolgerungen


Bei der AfD bestehen über gewöhnliche politische Streitfragen hinaus konkrete Anhaltspunkte für demokratische Risiken. Besonders bedeutsam sind die Fragen nach gleichberechtigter Zugehörigkeit, religiöser Gleichbehandlung und dem Schutz unabhängiger Institutionen.


Diese Einschätzung stützt sich nicht allein auf restriktive Migrationspolitik oder Kritik an der EU. Entscheidend sind mögliche Eingriffe in gleiche Rechte und die gerichtlich bestätigten Voraussetzungen für eine Beobachtung als Verdachtsfall.


Zugleich müssen entlastende beziehungsweise begrenzende Befunde berücksichtigt werden: das ausdrückliche Bekenntnis zur gleichen Rechtsstellung aller Deutschen und die vorläufige gerichtliche Untersagung der höheren Einstufung.


Aus der Programmanalyse allein lässt sich keine abschließende Aussage über die Verfassungswidrigkeit der Gesamtpartei ableiten. Darüber entscheidet im Parteiverbotsverfahren das Bundesverfassungsgericht (www.gesetze-im-internet.de),


Die AfD muss sich an ihrem eigenen Freiheitsanspruch messen lassen: Demokratie schützt nicht nur die Mehrheit, sondern auch diejenigen, deren Herkunft, Religion oder Überzeugung von ihrem Leitbild abweicht.


Im nächsten Teil betrachten wir das BSW: Wie verbindet es soziale Forderungen, wirtschaftspolitische Vorstellungen und eine restriktive Migrationspolitik – und welche Fragen ergeben sich aus seinem Demokratieverständnis und seiner Außenpolitik?


Quellen und Grundlagen


Untersuchte Programme und Erklärungen:


Gerichtliche Grundlagen:

Verfassungsrechtlicher Maßstab:

  • Grundgesetz – insbesondere Artikel 1, 3, 4, 5, 20, 21 und 79.


Die Schlussfolgerungen sind eine journalistische Bewertung. Bundespartei, Landesverbände und einzelne Organisationen dürfen bei rechtlichen Einstufungen nicht gleichgesetzt werden.