Demokratie und Parteien – Wer entscheidet für uns?

Teil 6: Wenn Parteien den Staat prägen

Parteien sollen politische Ziele entwickeln und um Mehrheiten werben. Über Parlamente und Regierungen beeinflussen sie Gesetze, Haushalte und die Besetzung wichtiger Ämter. Das gehört zur parlamentarischen Demokratie. Doch wo endet legitime politische Gestaltung – und wo beginnt eine Bevorzugung, bei der Parteizugehörigkeit wichtiger wird als Eignung und fachliche Leistung?


Im fünften Teil dieser Reihe ging es um Geld und politische Einflussnahme. Nun betrachten wir das Verhältnis zwischen Parteien und staatlichen Institutionen.


Dabei ist eine Unterscheidung entscheidend: Politische Führungsämter, Verwaltungsstellen und Richterämter haben unterschiedliche Aufgaben. Ihre Besetzung und ihre Amtsausübung können deshalb nicht nach einem einheitlichen Maßstab beurteilt werden.


Parteien und Staat sind unterschiedliche Einrichtungen


Eine Partei vertritt politische Überzeugungen und wirbt um Zustimmung. Sie darf bestimmte Ziele bevorzugen und sich von konkurrierenden Vorstellungen abgrenzen.


Der Staat hat eine andere Aufgabe. Seine Institutionen müssen innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeit für alle Bürger handeln und die geltenden Rechte beachten.


Wer eine Behörde aufsucht, einen Antrag stellt oder vor Gericht steht, darf nicht danach behandelt werden, welcher Partei er nahesteht. Auch Menschen, die die Regierung ablehnen, haben Anspruch auf eine gesetzmäßige Behandlung.


Eine Regierungspartei erhält durch einen Wahlerfolg politischen Einfluss. Daraus entsteht jedoch kein Eigentumsrecht an staatlichen Einrichtungen.


Politische Führung braucht demokratische Legitimation


Eine gewählte Mehrheit soll politische Veränderungen ermöglichen können. Wenn die Bürger eine andere Richtung unterstützen, muss sich das in Gesetzen und Regierungshandeln niederschlagen dürfen.


Deshalb ist es grundsätzlich folgerichtig, dass Regierungsämter politisch besetzt werden. Bei der Auswahl eines Ministers geht es auch darum, ob er die politischen Ziele der Regierung vertreten und umsetzen kann.


Eine Regierung muss beispielsweise entscheiden, welche Schwerpunkte sie bei Bildung, Infrastruktur oder sozialer Absicherung setzt. Solche Entscheidungen lassen sich nicht allein durch fachliche Berechnungen beantworten. Sie enthalten politische Wertungen.


Problematisch wird politische Führung, wenn sie rechtliche Grenzen missachtet oder staatliche Mittel für sachfremde Vorteile einsetzt. Ein Wahlsieg ersetzt keine Bindung an die Verfassung.


Für Verwaltungsämter gilt die Auswahl nach Leistung


Bei Stellen in der öffentlichen Verwaltung kommt es grundsätzlich auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an. Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gewährleistet nach diesen Kriterien gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.

Für Beamtenstellen konkretisiert das Beamtenstatusgesetz diesen Maßstab. Ernennungen sind nach den genannten Kriterien vorzunehmen, ohne Rücksicht unter anderem auf politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen.

Das bedeutet: Persönliche Nähe zu einer Partei darf fachliche Eignung nicht ersetzen.


Umgekehrt ist eine Parteimitgliedschaft für sich genommen kein Grund, einen geeigneten Bewerber auszuschließen. Auch Parteimitglieder können ihre Aufgaben sachkundig und unparteiisch erfüllen.


Der demokratische Maßstab besteht in einer fairen, auf das konkrete Amt bezogenen Auswahl.


Was mit „Parteienpatronage“ gemeint ist


Der Begriff Parteienpatronage beschreibt die Bevorzugung von Personen wegen ihrer parteipolitischen Verbindungen bei der Vergabe von Ämtern oder Positionen.

Ein gedachtes Beispiel: Für eine anspruchsvolle Verwaltungsstelle bewirbt sich eine erfahrene Fachkraft. Ausgewählt wird jedoch eine weniger geeignete Person, weil sie über besonders gute Kontakte zur Regierungspartei verfügt.


Wären diese Umstände nachgewiesen, gäbe es berechtigten Anlass, die Auswahl rechtlich und politisch zu hinterfragen.

Die bloße Tatsache, dass die ausgewählte Person einer Partei angehört, reicht dafür allerdings nicht. Es muss geprüft werden, welche Anforderungen die Stelle hatte, welche Qualifikationen vorlagen und wie die Auswahl begründet wurde.

Kritik gewinnt an Gewicht, wenn sie sich auf überprüfbare Tatsachen stützt.


Beamte dienen der Allgemeinheit


Das Beamtenstatusgesetz formuliert ausdrücklich:

„Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei.“


Sie müssen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit führen. Für Bundesbeamte enthält das Bundesbeamtengesetz eine entsprechende Regelung.


Das schließt eigene politische Überzeugungen und politische Betätigung nicht grundsätzlich aus. Bei einer solchen Betätigung müssen Beamte jedoch die gesetzlich verlangte Mäßigung und Zurückhaltung beachten.


Für den dienstlichen Alltag folgt daraus eine klare Verantwortung: Ein Antrag wird nach den einschlägigen Vorschriften beurteilt. Persönliche Sympathie, politische Nähe oder Kritik an der Regierung dürfen keine sachfremden Entscheidungskriterien sein.


Unparteilichkeit bedeutet keine Loslösung von der Regierung


Die Verwaltung ist nicht insgesamt unabhängig von politischer Führung. Sie setzt Gesetze um und arbeitet innerhalb gesetzlicher Zuständigkeiten und Weisungsverhältnisse.


Eine Regierung darf deshalb rechtmäßige politische Schwerpunkte setzen und deren Umsetzung verlangen. Die Verwaltung muss dabei zugleich sachkundig beraten und die rechtlichen Grenzen beachten.


Ein Beispiel: Eine Regierung möchte Genehmigungsverfahren beschleunigen. Sie kann organisatorische Verbesserungen anstoßen und im rechtlich zulässigen Rahmen Prioritäten festlegen.


Daraus folgt jedoch keine Erlaubnis, einzelne Antragsteller wegen politischer Nähe bevorzugt zu behandeln oder vorgeschriebene Prüfungen zu umgehen.


Gerade eine fachlich starke Verwaltung hilft der Regierung, ihre Ziele rechtssicher umzusetzen.


Besondere Regeln für politische Beamte


Bei bestimmten Spitzenämtern besteht eine besondere Verbindung zur politischen Leitung. Für solche gesetzlich bezeichneten politischen Beamten sieht das Bundesbeamtengesetz die Möglichkeit einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vor.


Damit wird berücksichtigt, dass in bestimmten Funktionen ein besonderes Vertrauen zwischen Amtsinhaber und Regierung erforderlich ist.


Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht für die gesamte Verwaltung. Außerdem bleiben auch politische Beamte an Recht und Gesetz sowie ihre Amtspflichten gebunden.


Die rechtliche Einordnung muss deshalb immer das konkrete Amt berücksichtigen. Der Hinweis auf politisches Vertrauen rechtfertigt keine beliebige Vergabe öffentlicher Stellen.


Richter müssen unabhängig entscheiden


Für die Rechtsprechung gilt ein besonders strenger Schutz. Artikel 97 des Grundgesetzes bestimmt:

„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“


Zusätzlich schützt die Verfassung die persönliche Stellung dauerhaft angestellter Richter gegen eine beliebige Entfernung oder Versetzung.


Diese Unabhängigkeit ist wesentlich, weil Gerichte auch staatliche Entscheidungen überprüfen. Wer gegen eine Behörde klagt, muss darauf vertrauen können, dass das Gericht den Fall rechtlich prüft.


Eine Regierung darf ein Urteil kritisieren. Sie darf Richtern aber nicht vorgeben, wie sie einen Rechtsstreit entscheiden sollen.


Politische Beteiligung an Richterwahlen ist nicht automatisch Abhängigkeit


Bei der Auswahl von Richtern können politische Organe mitwirken. Ein bekanntes Beispiel ist das Bundesverfassungsgericht: Seine Mitglieder werden grundsätzlich je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt. Dafür sind Zweidrittelmehrheiten erforderlich.


Weitere Sicherungen sollen ihre Unabhängigkeit stärken. Dazu gehören die fachlichen Voraussetzungen, eine begrenzte Amtszeit und der Ausschluss der Wiederwahl.


Die Beteiligung politischer Organe an der Wahl bedeutet nicht, dass ein Richter anschließend Weisungen einer Partei unterliegt. Auswahl und Amtsausübung sind zu unterscheiden.


Politische Vorstellungen können bei einer Auswahl dennoch eine Rolle spielen. Deshalb ist es berechtigt, nach fachlicher Qualität, einem fairen Verfahren und der Achtung richterlicher Unabhängigkeit zu fragen.


Die Vorstellung, ein gewählter Richter müsse später im Interesse seiner Unterstützer entscheiden, widerspricht seinem verfassungsrechtlichen Auftrag.


Öffentliche Unternehmen und Gremien brauchen klare Rollen


Auch in kommunalen Unternehmen und anderen öffentlichen Einrichtungen wirken politische Vertreter mit. Das kann sinnvoll sein: Wer über öffentliche Aufgaben und Mittel entscheidet, muss demokratisch kontrolliert werden können.

Dabei sind unterschiedliche Funktionen zu beachten. Ein politisch besetztes Aufsichtsgremium hat andere Aufgaben als eine fachlich verantwortliche Geschäftsführung.


Für jede Position muss gefragt werden, welche Kenntnisse und gesetzlichen Pflichten damit verbunden sind. Bei einer Geschäftsführung können beispielsweise wirtschaftliche Erfahrung, technische Sachkenntnis und die Fähigkeit zur verantwortungsvollen Organisation wesentlich sein.


Bei Aufsichtsgremien kommt es darauf an, Informationen zu prüfen, kritische Fragen zu stellen und die jeweilige Kontrollaufgabe ernst zu nehmen.


Ein Parteibuch ersetzt diese Fähigkeiten nicht. Die genauen Anforderungen richten sich jedoch nach der Rechtsform, der Satzung und den einschlägigen Vorschriften.


Kontrolle darf nicht an politischer Loyalität scheitern


Eine besondere Schwierigkeit entsteht, wenn Menschen Entscheidungen ihrer eigenen politischen Mitstreiter kontrollieren sollen.


Ein Mitglied eines Gremiums könnte versucht sein, kritische Fragen zurückzustellen, um der eigenen Seite nicht zu schaden. Ebenso könnte die Opposition aus einem sachlichen Problem vorschnell einen politischen Vorwurf machen.

Beides erschwert eine verlässliche Kontrolle.


Aus meiner Sicht sollten deshalb klare Zuständigkeiten, dokumentierte Entscheidungen und sachliche Prüfungen im Mittelpunkt stehen. Wo Interessenkonflikte auftreten, müssen sie nach den jeweils geltenden Regeln behandelt werden.

Verantwortung bedeutet auch, unangenehme Fragen zu stellen, wenn öffentliche Mittel oder wichtige Aufgaben betroffen sind.


Nicht jede politische Besetzung ist ein Missstand


Die Begriffe „Postenschacher“ oder „Parteienfilz“ sind schnell verwendet. Sie können jedoch sehr unterschiedliche Vorgänge vermischen.


Die politische Auswahl eines Ministers ist anders zu beurteilen als die Besetzung einer fachlichen Verwaltungsstelle. Die Entsendung eines gewählten Vertreters in ein Kontrollgremium ist etwas anderes als eine nachgewiesene Bevorzugung eines ungeeigneten Bewerbers.


Für eine sachliche Bewertung helfen vier Fragen:


  • Welche Aufgabe hat die Position?
  • Welche gesetzlichen Auswahlregeln gelten?
  • Welche Eignung bringt die ausgewählte Person mit?
  • Gibt es Belege dafür, dass sachfremde Interessen ausschlaggebend waren?


So lässt sich berechtigte Kritik genauer begründen, ohne jede Beteiligung von Parteien grundsätzlich zu verdächtigen.


Meine Einordnung


Parteien müssen Einfluss auf die politische Richtung des Staates nehmen können. Das gehört zu ihrer Rolle in einer parlamentarischen Demokratie.


Dieser Einfluss braucht jedoch Grenzen. Fachliche Verwaltungsstellen dürfen nicht zur Belohnung politischer Gefolgschaft werden. Beamte müssen unparteiisch handeln, Richter unabhängig entscheiden und Kontrollgremien ihre Aufgaben ernst nehmen.


Aus meiner Sicht sind nachvollziehbare Auswahlverfahren und klare Verantwortlichkeiten besonders wichtig. Bürger sollten erkennen können, warum jemand für ein Amt geeignet ist und wer seine Arbeit kontrolliert.


Demokratische Mehrheiten dürfen den Staat gestalten. Seine Einrichtungen bleiben dabei der Allgemeinheit, dem Recht und den jeweiligen gesetzlichen Aufgaben verpflichtet.


Ausblick auf Teil 7


Im nächsten Teil wenden wir uns den Bürgern selbst zu: „Mehr Mitsprache für die Bürger?“ Wir betrachten Volksentscheide, Bürgerräte und weitere Beteiligungsformen und fragen, wie sie parlamentarische Entscheidungen ergänzen können.


Quellen und weiterführende Informationen



Stand: 13. Oktober 2026. Die rechtlichen Ausführungen erläutern grundlegende Maßstäbe in Deutschland. Für einzelne Ämter, Länder und öffentliche Unternehmen gelten zusätzliche oder besondere Vorschriften. Gedachte Beispiele und die abschließende Bewertung geben die Einordnung des Autors wieder.